Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEKB) der ELECTRONIC DIRECT GmbH
Gilt für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden nur „Unternehmer“).
1. Allgemeines
1.1 Die Einkaufsbedingungen gelten für alle von der ELECTRONIC DIRECT GmbH – im Folgenden auch „ED“ genannt – abgeschlossenen Geschäfte. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Soweit einzelne Bestimmungen der AEKB im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind, berührt dies ihre Anwendbarkeit gegenüber Unternehmern nicht. Unsere AEKB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten (im Folgenden: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns, bis unsere neuen Einkaufsbedingungen in Kraft treten.
2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch per Datenfernübertragung (z. B. E-Mail) oder per Telefax erfolgen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung. Ziffer 2.1, Satz 2 bleibt unberührt.
2.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der von uns gesetzten Annahmefrist, die mit Zugang beim Lieferanten zu laufen beginnt, an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Haben wir keine Annahmefrist gesetzt, so gilt eine Annahmefrist von einer Woche als vereinbart. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.6 Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der ED sind Bestandteil dieses Vertrages.
3. Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. ED ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine Transportversicherung zu bezahlen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben haben wir das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht des Lieferanten zur Nacherfüllung und unsere Verpflichtung, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald wir nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt haben. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigkeit, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar. Unteraufträge kann der Lieferant nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Für alle Lieferungen und Leistungen sind namentlich die Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe sowie die Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, DIN, zu beachten. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
3.8 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Software-Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat (source codes) zu liefern. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
3.9 Bei Lieferungen von Ware und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
3.10 Wir behalten uns weiterhin vor, nicht eindeutig identifizierbare Lieferungen, die einen datecode älter 18 Monate aufweisen, auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.
3.11 Der Lieferant schuldet Bevorratungen von Ersatzteilen für Liefergegenstände für den Zeitraum der erfahrungsgemäßen Lebensdauer der Ware. Im Falle von auf Liefergegenstände bezogene Product-Change-Notification (PCN) / End-Of-Life (EOL) – Informationen ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Belieferung zu ergreifen und uns unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung darüber zu informieren. Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Abkündigungen zu erkundigen, uns über mögliche Alternativprodukte zu unterrichten und uns die diesbezüglichen Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Abkündigungsmitteilung erhalten wir die Option, eine letzte Bestellung zu den bis dahin geltenden Konditionen gegenüber dem Lieferanten zu platzieren.
3.11 Der Lieferant hat uns alle Dokumentationen , welche für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung der Ware benötigt werden, rechtzeitig, unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
3.12 Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für die Qualität der an uns gelieferten Ware. Etwaige Abstimmungen qualitätssichernder Maßnahmen mit uns enthebt den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Produktqualität. Der Lieferant ist dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet und wird dieser Zielsetzung durch eine 100%- Warenausgangsprüfung vor Auslieferung an uns entsprechen.
3.13 Der Lieferant verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9000 oder ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem und weist uns dieses auf Aufforderung nach. Der Lieferant garantiert, dass die zur Herstellung bzw. Distribution der Ware angewandten Produktions- bzw. Distributionsverfahren dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Vor Änderung von Fertigungsverfahren bzw. Materialien der Ware wird der Lieferant uns so rechtzeitig benachrichtigen, dass wir prüfen können, ob sich die Änderung nachteilig auswirken kann.
4. Höhere Gewalt
, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; dabei müssen sie im Wortlaut mit unseren Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten; die genaue Bezeichnung der auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrags sind anzugeben. Rechnungen dürfen den Sendungen nicht beigelegt werden. Rechnungen, die nicht alle diese Angaben enthalten, werden zurückgesandt, gelten als nicht eingegangen, begründen daher keine Fälligkeit und sind aus der Mahnevidenz des Lieferanten/Rechnungsstellers zu streichen.
6. Preisgestaltung und Gefahrenübergang
Die Preise sind Festpreise. Sie umfassen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren
Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Werktag, der auf den Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels – nicht Rechnungsdatum!) und den Eingang der Ware bzw. die Erbringung der Leistung folgt, je nachdem, welches Datum später liegt. Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingang der berichtigten Rechnung. Fehlende Begleitpapiere, Eingang bei einer anderen als der genannten Stelle, unvollständige Angaben bzw. Fehler verzögern den Lauf der Zahlungsfrist um so viele Tage, wie für die Behebung der vom Lieferanten verursachten Mängel benötigt wird.
Die Dauer der Aussetzung der Rechnungsprüfung ist in der Mahnevidenz zu berücksichtigen bzw. sind mit einem Einspruch behaftete Rechnungen aus der Mahnevidenz des Lieferanten/Rechnungsstellers zu entfernen. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlungen auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung entschädigungslos zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Die Zahlung erfolgt im auf die Fälligkeit folgenden nächsten Zahlungslauf mit einem Zahlungsmittel unserer Wahl.
7.2. Sofern keine besondere Vereinbarung über Zahlungsfristen getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung.
7.3. Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
8. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
8.1. Unabhängig von der vereinbarten Freistellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang an der von uns angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss, der durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren ist, auf uns über. Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung unsererseits oder durch unsere Kunden ersetzt keinesfalls die förmliche Abnahme.
8.2. Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt sind wir zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Spätestens mit der Bezahlung des vollen Entgelts werden wir Eigentümer.
9. Mängelansprüche und Rückgriff
9.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Die Untersuchung kann im Stichproben-Verfahren durchgeführt werden. Unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche bei Überschreitung der zulässigen Grenzqualitätswerte bzw. AQL(=Acceptable Quality Level)-Werte können wir die Ware vollständig zurückweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vollständig untersuchen und Ersatz der mangelhaften Teile verlangen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall die Kosten für die Untersuchung der Ersatzlieferung zu belasten. Senden wir dem Lieferanten mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Aufwendungen, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 5 % des Netto-Preises (ohne Umsatzsteuer) der mangelhaften Ware; die Pauschale beträgt jedoch höchstens € 500,- pro Rücksendung. Den Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungen, z.B. Kosten der Untersuchung, behalten sich die
Vertragsparteien ausdrücklich vor.
9.2 Gelieferte Waren müssen frei sein von Rechten Dritter. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen haftet der Lieferant dafür, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe der Programme verfügt.
9.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Vorraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
9.5. Mangelhafte Lieferungen sind nach Aufforderung durch uns unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen bzw. mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle der Ersetzung oder Wiederholung gilt eine Nacherfüllung als fehl geschlagen (§§ 440, 636 BGB), wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist, und uns eine zweite Nacherfüllung zumutbar ist. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern wird eine Nacherfüllung grundsätzlich als unzumutbar angesehen (§ 440 BGB) und uns das Recht eingeräumt, unverzüglich die in Ziffer 9.8 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
9.6. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, ferner zwecks Beseitigung geringfügiger Mängel, das Recht zu, dies auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet und wir infolgedessen Mängel sofort beseitigen müssen, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
9.7. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Ablieferung der Ware oder Abnahme der Leistung, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige durch uns beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch uns endet. Während der Zeit, während der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
9.8. Soweit wir uns nicht für eine Selbstvornahme entscheiden, haben wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, im Falle einer unzumutbaren Nacherfüllung bereits dann, im übrigen die Wahl, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder die vertragliche Vergütung herabzusetzen (Minderung). Neben diesen beiden Wahlmöglichkeiten bleibt für uns das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu verlangen. Erbringt der Lieferant im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung unsererseits erneut mangelhaft
oder verspätet, so wird die Nacherfüllung als grundsätzlich unzumutbar angesehen und sind wir ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt und zwar auch hinsichtlich solcher Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus dem zugrundeliegenden oder einem anderen Vertragsverhältnis künftig noch an uns zu erbringen verpflichtet ist.
9.9. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrunde – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers- eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
9.10. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung oder für einen wiederholten Teil der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
9.11. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
9.12. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
9.13. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
9.14. Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 9.7 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 9.12 und 9.13 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
9.15. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
10. Produkthaftung und Rückruf
10.1. Für den Fall, dass wir aufgrund der Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht wurde. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn dem Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
10.2. Der Lieferant übernimmt in den vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten zu verwahren und als Eigentum der ELECTRONIC DIRECT GmbH zu kennzeichnen. Sie dürfen ausschließlich zur Ausführung des von uns erteilten Auftrags verwendet werden; die Verarbeitung der Stoffe und die Montage der Teile erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen darüber, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum
Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
12. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
Von uns stammende technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. (im Folgenden nur „Gegenstände/Unterlagen“) stellen geistiges Eigentum dar und unterliegen den uns zustehenden Urheberrechten sowie Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit dies für die Abwicklung des Auftrags erforderlich ist, gewähren wir dem Lieferanten ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches und nur auf den konkreten Auftrag bezogenes Nutzungsrecht an diesen Unterlagen, das endet, sobald der Auftrag abgewickelt ist. Sie sind uns einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Duplikate unverzüglich nach Ausführung des Auftrags unaufgefordert zurückzusenden; insoweit ist der Lieferant nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber uns geltend zu machen. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände/Unterlagen nur zur Durchführung des Auftrags verwenden und sie weder unbefugten Dritten überlassen noch anderweitig zugänglich machen. Jedes Kopieren oder Vervielfältigen der vorgenannten Gegenstände/Unterlagen ist nur insoweit zulässig, als es für die Ausführung des von uns erteilten Auftrags unbedingt erforderlich ist.
13. Unterlagen und Geheimhaltung
13.1. Alle von uns zur Verfügung gestellten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa aus übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, sowie sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, gegenüber Dritten geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerblich genutzt werden. Auf unsere Aufforderung hin sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutz usw.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge. Die Bezugnahme auf einen von uns an den Lieferanten erteilten Auftrag gegenüber Dritten bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
14. Erfüllungsort
r Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware gemäß dem Auftrag zu liefern ist.
15. Rechtsnachfolge, Umwandlung
15.1 Sofern seitens ED eine Umwandlung durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform oder eine Änderung der Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung gemäß den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) erfolgt, wird der zwischen ED und dem Lieferanten geschlossene Vertrag mit sämtlichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten mit dem neu gegründeten bzw. von
übernehmenden Rechtsträger fortgeführt.
15.2 Ferner ist ED ohne Zustimmung des Lieferanten berechtigt, die zwischen ED und dem Lieferanten geschlossenen Verträge auf ein mit ED im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes (AktG) verbundenes Unternehmen mit sämtlichen sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten zu übertragen.
15.3 Ferner ist ED ohne Zustimmung des Lieferanten berechtigt, ein mit ED im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen und sonstige Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Vertrages einzuschalten. ED steht auch in diesem Falle für die vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ein und ist im Verhältnis zum Lieferanten dafür verantwortlich, jeweils
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
16.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist D-85640 Putzbrunn bei München, sofern dies gesetzlich zulässigerweise vereinbart werden kann. Wir sind ferner berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl vor dem Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder vor dem Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
16.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.4. Der Lieferant ist verpflichtet, Lieferungen ordnungsgemäß zu kennzeichnen und die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste anzugeben. Der Lieferant wird außerdem in seiner Auftragsbestätigung oder Rechnung auf ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-Re-Exportbestimmungen unterliegende Positionen hinweisen und uns neben der entsprechenden Ausfuhrlistennummer auch die Zollcode-Nummer mitteilen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der ELECTRONIC DIRECT GmbH
Gilt für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden als „Unternehmer“ bezeichnet).
1. Allgemeines
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von der ELECTRONIC DIRECT GmbH – im Folgenden auch „ED“ genannt – abgeschlossenen Geschäfte. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sein, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber Unternehmern davon unberührt. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten (im Folgenden: Vertragsgegenstand) in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen annehmen oder bezahlen.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns, bis unsere neuen Einkaufsbedingungen in Kraft treten.
2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Verträge und Lieferpläne sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferpläne können auch elektronisch (z. B. per E-Mail) oder per Fax übermittelt werden.
2.2 Mündliche Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsabschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung. Ziffer 2.1 Satz 2 bleibt unberührt.
2.3 Mündliche Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss getroffen werden, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie etwaige Nebenabreden, bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung, um wirksam zu sein.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und verpflichten nicht zur Zahlung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.5 Nimmt der Lieferant den Auftrag nicht innerhalb der von uns gesetzten Annahmefrist an, die mit dem Eingang beim Lieferanten beginnt, sind wir berechtigt, den Auftrag zu widerrufen. Haben wir keine Annahmefrist gesetzt, gilt eine Annahmefrist von einer Woche als vereinbart. Lieferpläne werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt Widerspruch einlegt.
2.6 Die Qualitätssicherungsrichtlinien für Lieferanten sowie die Liefer- und Verpackungsvorschriften der ED sind integraler Bestandteil dieses Vertrags.
3. Delivery
3.1 Deviations from our agreements and orders are only permitted with our prior written consent. ED is not obligated to pay the costs of transport insurance.
3.2 Agreed dates and deadlines are binding. The date of receipt of the goods by us is decisive for compliance with the delivery date or delivery period. If delivery “free works” (DDU or DDP according to Incoterms 2000) has not been agreed, the supplier must make the goods available in good time, taking into account the time for loading and dispatch to be agreed with the freight forwarder.
3.3 If agreed dates are not met, the statutory provisions apply. If the supplier also fails to deliver or perform within a reasonable period set by us for subsequent performance, we are entitled after the expiry of this period to commission a third party to fulfill the contract and to demand reimbursement of the necessary expenses and additional costs from the supplier. In addition, we have the right to claim damages in lieu of performance. The supplier’s right to subsequent performance and our obligation to accept the performance are excluded as soon as we have procured a replacement ourselves after the deadline has expired or have demanded damages instead of performance. If the supplier anticipates difficulties regarding skills, the supply of raw materials, adherence to the delivery date, or similar circumstances that could prevent timely delivery or delivery in the agreed quality, the supplier must notify our ordering department immediately.
3.4. A delivery note must be included with every delivery, stating our order number and a description of the contents by type and quantity.
3.5. Unconditional acceptance of a delayed delivery or performance does not constitute a waiver of our right to claims for damages due to the delayed delivery or performance; this applies until full payment of the amount owed by us for the delivery or performance in question.
3.6. Partial deliveries are generally not permitted unless we have expressly agreed to them or they are reasonable for us. The supplier may only subcontract with our consent, unless it merely involves the supply of standard, off-the-shelf parts. Delivery call-offs are binding with regard to the type and quantity of goods called off and the delivery time.
3.7 Unless proven otherwise, the quantities, weights, and dimensions determined by us during incoming goods inspection shall be authoritative. All deliveries and services must comply with the regulations of the Hazardous Substances Ordinance and the safety recommendations of the relevant German expert bodies or associations, such as VDE, VDI, and DIN. Relevant certificates, test reports, and documentation must be provided free of charge.
3.8 For devices, a technical description and operating instructions must be provided free of charge. For software products, the delivery obligation is only fulfilled when the complete (system and user) documentation has also been handed over. For programs developed specifically for us, the program in source code format must also be provided. Regarding software included in the product delivery, including its documentation, we have, in addition to the right to use it to the extent permitted by law (Sections 69a et seq. of the German Copyright Act), the right to use it with the agreed-upon features and to the extent necessary for the contractual use of the product. We may also create a backup copy without an express agreement.
3.9 When delivering goods and providing services, the supplier is solely responsible for compliance with accident prevention regulations. Any protective devices required as a result, as well as any manufacturer’s instructions, must be supplied free of charge.
3.10 We further reserve the right to reject deliveries that are not clearly identifiable and have a date code older than 18 months, at the supplier’s expense.
3.11 The supplier is obligated to maintain a stock of spare parts for delivered items for the duration of the goods’ expected service life. In the event of Product Change Notification (PCN) / End-of-Life (EOL) information relating to delivered goods, the supplier is obligated to take appropriate measures to ensure continued delivery and to inform us immediately upon becoming aware of the information. To this end, the supplier must regularly inquire with its upstream suppliers about planned product discontinuations, inform us about possible alternative products, and provide us with the relevant data sheets, samples, etc., without being asked. Upon receipt of a discontinuation notification, we have the option to place a final order with the supplier under the conditions valid up to that point.
3.11 The supplier must provide us with all documentation required for the use, installation, assembly, processing, storage, operation, maintenance, inspection, servicing, and repair of the goods in a timely manner, without being asked, and free of charge.
3.12 The supplier bears sole responsibility for the quality of the goods delivered to us. Any agreements regarding quality assurance measures with us do not release the supplier from their responsibility for product quality. The supplier is committed to a zero-defect target and will meet this objective through a 100% outgoing goods inspection before delivery to us.
3.13 The supplier has a quality management system in accordance with ISO 9000 or a comparable quality management system and will provide us with proof of this upon request. The supplier guarantees that the production and distribution processes used for the manufacture and distribution of the goods comply with the latest state of the art and the relevant legal regulations. Before any changes are made to the manufacturing processes or materials of the goods, the supplier will notify us in a timely manner so that we can assess whether the change could have any adverse effects.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvermeidbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern diese nicht nur von geringer Dauer sind und zu einer erheblichen Verringerung unseres Bedarfs führen.
5. Versandbenachrichtigung und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferplänen. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und weiterer Identifikationsmerkmale an die auf der Rechnung aufgedruckte Adresse zu senden. Der Wortlaut muss mit unseren Bestellbeschreibungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten; außerdem müssen der genaue Name der bestellenden Abteilung und das Bestelldatum angegeben sein. Rechnungen dürfen den Sendungen nicht beigelegt werden. Rechnungen, die nicht alle diese Angaben enthalten, werden zurückgesandt, gelten als nicht eingegangen und sind daher nicht zahlbar; sie müssen aus den Inkassounterlagen des Lieferanten bzw. Rechnungsstellers entfernt werden.
6. Preisgestaltung und Gefahrenübergang
Die Preise sind Festpreise. Sie umfassen alle Kosten im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Der Lieferant trägt das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Ware bis zur Abnahme durch uns oder unseren
Vertreters an dem Ort, an den die Ware gemäß der Bestellung zu liefern ist.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Zahlungsfrist beginnt an dem Werktag, der auf den Eingang einer ordnungsgemäßen, nachprüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels – nicht das Rechnungsdatum!) und den Erhalt der Ware oder die Erbringung der Leistung folgt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Rechnungen, die Mängel oder Fehler enthalten, begründen keinen Zahlungsanspruch und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. Im letzteren Fall wird die Zahlung erst mit Eingang der berichtigten Rechnung fällig. Fehlende Lieferpapiere, der Eingang an einer anderen als der angegebenen Adresse, unvollständige Angaben oder Fehler verzögern die Zahlungsfrist um so viele Tage, wie zur Behebung der vom Lieferanten verursachten Mängel erforderlich sind.
Die Dauer der Aussetzung der Rechnungsprüfung ist im Mahnverzeichnis zu berücksichtigen, und Rechnungen, gegen die Einwände bestehen, sind aus dem Mahnverzeichnis des Lieferanten/Rechnungsstellers zu entfernen. Zahlungen stellen keine Anerkennung der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung dar. Im Falle einer mangelhaften oder unvollständigen Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf alle aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung ohne Entschädigung und ohne Verlust von Skonti, Rabatten und ähnlichen Zahlungsvorteilen zurückzuhalten. Die Zahlung erfolgt im nächsten Zahlungszyklus nach Fälligkeit unter Verwendung einer Zahlungsart unserer Wahl.
7.2. Sofern keine gesonderte Vereinbarung über Zahlungsbedingungen getroffen wurde, ist die Rechnung entweder innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Skonto ab Fälligkeit des Zahlungsanspruchs und nach Erhalt sowohl der Rechnung als auch der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu begleichen.
7.3. Alle Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der Rechnungsprüfung.
8. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsübergang
8.1. Ungeachtet etwaiger vereinbarter Entschädigungen geht die Gefahr mit der Lieferung ohne Einbau oder Montage an die von uns angegebene Lieferadresse sowie mit dem erfolgreichen Abschluss des Einbaus oder der Montage, der durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren ist, auf uns über. Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung durch uns oder unsere Kunden gilt nicht als formelle Abnahme.
8.2. Bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind wir berechtigt, diese im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen. Das Eigentum geht spätestens mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf uns über.
9. Claims for Defects and Recourse
9.1 Acceptance is subject to inspection for defects, in particular for correctness, completeness, and suitability. We will notify the supplier of any defects discovered immediately upon discovery. In this respect, the supplier waives the right to object to late notification of defects. We are entitled to inspect the goods to the extent and as soon as this is feasible in the ordinary course of business. The inspection may be carried out by sampling. Without prejudice to our other rights in the event of exceeding the permissible limit quality values or AQL (Acceptable Quality Level) values, we may reject the goods in their entirety or inspect them in their entirety at the supplier’s expense and risk and demand replacement of the defective parts. We reserve the right to charge the supplier for the costs of inspecting the replacement delivery in the event of a complaint. If we return defective goods to the supplier, we are entitled, regardless of the amount of expenses incurred, to charge the supplier the invoice amount plus a flat-rate processing fee of 5% of the net price (excluding VAT) of the defective goods. The flat rate, however, is a maximum of €500 per return. The
contracting parties expressly reserve the right to prove higher or lower expenses, e.g., costs of examination.
9.2 Delivered goods must be free from third-party rights. When delivering data processing programs, the supplier is liable for ensuring that they possess all necessary rights, in particular intellectual property rights, to transfer the programs.
9.3 The statutory provisions regarding material defects and defects of title apply unless otherwise stipulated below.
9.4 We generally have the right to choose the type of supplementary performance. The supplier has the right to refuse the type of supplementary performance chosen by us under the conditions of Section 439 Paragraph 3 of the German Civil Code (BGB).
9.5 Defective deliveries must be replaced immediately with defect-free deliveries upon our request, or defective services must be repeated without defects. In the case of replacement or repetition, subsequent performance is deemed to have failed (§§ 440, 636 German Civil Code) if the defect has not been remedied even after the second attempt at subsequent performance, and a second attempt at subsequent performance is reasonable for us. In the case of development or design defects, subsequent performance is generally considered unreasonable (§ 440 German Civil Code), and we are granted the right to immediately assert the rights provided for in clause 9.8.
9.6. Should the supplier fail to commence remediation of the defect immediately upon our request for rectification, we shall, in urgent cases, particularly to avert imminent danger or prevent greater damage, and also for the purpose of remedying minor defects, be entitled to remedy the defect ourselves at the supplier’s expense or to have it remedied by a third party. This also applies if the supplier delivers or performs late and we consequently must remedy defects immediately to avoid our own delivery delay.
9.7. Claims for defects in quality shall become statute-barred 24 months after delivery of the goods or acceptance of the service, unless the goods have been used for a building in accordance with their customary use and have caused its defectiveness. The warranty period shall be suspended for the period beginning with our dispatch of the notice of defects and ending with our acceptance of the defect-free delivery or service. During the period in which the object of the delivery or service is not in our possession, the supplier shall bear the risk.
9.8. Unless we choose to remedy the defect ourselves, after the unsuccessful expiry of a reasonable period set by us for subsequent performance, or in the case of unreasonable subsequent performance, we have the option of either withdrawing from the contract or reducing the contractual remuneration (abatement). In addition to these two options, we reserve the right to claim damages. If the supplier again provides essentially the same or similar deliveries or services defectively
or late despite a prior written warning from us, subsequent performance will be considered fundamentally unreasonable, and we are entitled to withdraw from the contract without further notice, even with regard to deliveries and services that the supplier is obligated to provide to us in the future under the underlying or any other contractual relationship.
9.9. The supplier shall indemnify us against all claims asserted against us by third parties – regardless of the legal basis – due to a material or legal defect or any other fault in a product supplied by the supplier, and shall reimburse us for the necessary costs of any resulting legal action. Regarding defects of title, a limitation period of 10 years applies.
9.10. For parts of the delivery that are repaired or remedied within the limitation period for our claims for defects, or for a repeated part of the delivery or service, the limitation period begins anew at the time when the supplier has fully satisfied our claims for subsequent performance.
9.11. If we incur costs as a result of the defective delivery of the contractual item, in particular transport, travel, labor, material costs, or costs for incoming inspection exceeding the usual scope, the supplier shall bear these costs.
9.12. If we take back products manufactured and/or sold by us due to the defectiveness of the contractual item delivered by the supplier, or if the purchase price has been reduced for this reason, or if we have been held liable in any other way for this reason, we reserve the right of recourse against the supplier, whereby no otherwise required deadline is necessary for our warranty rights.
9.13. We are entitled to demand reimbursement from the supplier for expenses that we had to bear in relation to our customer because the customer has a claim against us for reimbursement of the expenses necessary for the purpose of subsequent performance, in particular transport, travel, labor, and material costs.
9.14. Notwithstanding the provision in clause 9.7, in the cases referred to in clauses 9.12 and 9.13, the limitation period shall commence no earlier than two months after the date on which we have satisfied the claims asserted against us by our customer, but no later than five years after delivery by the supplier.
9.15. If a defect appears within six months of the transfer of risk, it shall be presumed that the defect was already present at the time of the transfer of risk, unless this presumption is incompatible with the nature of the goods or the defect.
10. Produkthaftung und Rückruf
10.1. Für den Fall, dass wir nach dem Produkthaftungsrecht haftbar gemacht werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel an dem vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstand verursacht wurde. Im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nur, wenn dem Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt. Liegt die Ursache des Schadens im Verantwortungsbereich des Lieferanten, trägt dieser die Beweislast.
10.2. In den vorgenannten Fällen trägt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten oder Rückrufmaßnahmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Bereitstellung von
Materialien. Von uns bereitgestellte Materialien, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und sind vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinem sonstigen Eigentum zu lagern und als Eigentum der ELECTRONIC DIRECT GmbH zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Ausführung des von uns erteilten Auftrags verwendet werden; die Verarbeitung der Materialien und die Montage der Teile erfolgen in unserem Auftrag. Es gilt als vereinbart, dass wir
an den unter Verwendung unserer Materialien und Teile hergestellten Produkten im Verhältnis des Wertes der bereitgestellten Gegenstände zum Wert des Endprodukts Miteigentümer sind und diese Gegenstände vom Lieferanten treuhänderisch für uns verwahrt werden.
12. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Produktionsanlagen
Technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Unternehmensnormenblätter, Produktionsanlagen usw. (im Folgenden als „Gegenstände/Unterlagen“ bezeichnet), die von uns stammen, stellen geistiges Eigentum dar und unterliegen unseren Urheberrechten sowie unseren Verwertungs- und Nutzungsrechten. Soweit dies für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, gewähren wir dem Lieferanten ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Unterlagen, das auf den jeweiligen Auftrag beschränkt ist und mit dessen Abschluss erlischt. Diese sind, einschließlich etwaiger angefertigter Kopien, unverzüglich nach Abschluss des Auftrags unaufgefordert an uns zurückzugeben; der Lieferant ist nicht berechtigt, diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber uns geltend zu machen. Der Lieferant darf die vorgenannten Gegenstände/Unterlagen ausschließlich zur Ausführung des Auftrags verwenden und darf sie weder an unbefugte Dritte weitergeben noch anderweitig zugänglich machen. Das Kopieren oder Vervielfältigen der vorgenannten Gegenstände/Unterlagen ist nur insoweit zulässig, als dies für die Ausführung des von uns erteilten Auftrags unbedingt erforderlich ist.
13. Unterlagen und Vertraulichkeit
13.1. Alle von uns zur Verfügung gestellten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Eigenschaften, die sich aus gelieferten Gegenständen, Unterlagen oder Software ableiten lassen, sowie sonstiges Wissen oder sonstige Erfahrungen) sind gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, und dürfen innerhalb des eigenen Unternehmens des Lieferanten nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese Informationen zur Erfüllung der Lieferverpflichtung uns gegenüber unbedingt benötigen und die ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen diese Informationen nicht vervielfältigt oder kommerziell genutzt werden – außer für Lieferungen an uns. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen (einschließlich etwaiger Kopien oder Aufzeichnungen) sowie leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an diesen Informationen vor (einschließlich Urheberrechte und das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz usw.). Soweit diese uns von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.2. Produkte, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Spezifikationen oder unter Verwendung unserer Werkzeuge oder nach unseren Spezifikationen hergestellter Werkzeuge gefertigt wurden, dürfen vom Lieferanten weder verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt analog auch für unsere Druckaufträge. Jeder Hinweis Dritter auf einen von uns beim Lieferanten erteilten Auftrag bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware gemäß der Bestellung zu liefern ist.
15. Rechtsnachfolge, Umwandlung
15.1 Erfährt ED eine Umwandlung durch Änderung ihrer Rechtsform unter Beibehaltung ihrer Identität oder durch Änderung ihrer Rechtspersönlichkeit im Wege einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung gemäß den Bestimmungen des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG), so wird der zwischen ED und dem Lieferanten geschlossene Vertrag, einschließlich aller Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis,
auf die neu gegründete oder übernehmende juristische Person fortgeführt.
15.2 Darüber hinaus ist ED berechtigt, die zwischen ED und dem Lieferanten geschlossenen Verträge einschließlich aller Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des Lieferanten auf ein mit ED verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes (AktG) zu übertragen.
15.3 Darüber hinaus ist ED berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferanten ein mit ED verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des deutschen Aktiengesetzes (AktG) sowie andere Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag einzuschalten. Auch in diesem Fall ist ED für die vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen verantwortlich und haftet gegenüber dem Lieferanten für die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, auf die diese Einkaufsbedingungen Anwendung finden, ist D-85640 Putzbrunn bei München, sofern dies rechtlich vereinbar ist. Wir sind ferner berechtigt, nach unserer Wahl Klage gegen den Lieferanten vor dem Gericht seines Sitzes oder einer Niederlassung oder vor dem Gericht am Erfüllungsort zu erheben.
16.3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferungen ordnungsgemäß zu kennzeichnen und die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrkontrollliste anzugeben. Der Lieferant wird zudem in seiner Auftragsbestätigung oder Rechnung auf Artikel hinweisen, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen oder den US-amerikanischen Wiederausfuhrbestimmungen unterliegen, und uns die entsprechende Nummer aus der Ausfuhrkontrollliste sowie die Zolltarifnummer mitteilen.
